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Lehrvertrag

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Lehrziel-Erreichung und Ausbildungspflicht

Rechtsgebiet:
Lehrvertrag
Stichworte:
Lehrvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lernziel-Erreichung

Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen (OR 345 Abs. 1).

Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat

  • den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen
  • das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern (vgl. OR 345 Abs. 2).

Ausbildungspflicht

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

  • die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche besitzt
    • die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten
    • die persönlichen Eigenschaften (OR 345a Abs. 1).

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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