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Lehrvertrag

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Lehrvertrag
Stichworte:
Lehrvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bundesverfassung

  • BV 63

Gesetze

Auch für die lernende Person sind die Regeln des Normalarbeitsvertrages anwendbar, nämlich:

  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
    • Art. 344 ff. (Der Lehrvertrag)
    • Art. 319 ff. iVm OR 355 (Regeln des Einzelarbeitsvertrages)
  • Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
    • Art. 1
    • Art. 29 ff.
  • Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).

Normierungen des Arbeitsvertrages

Ergänzend gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 355):

  • Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
  • Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
  • Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
  • Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
  • Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
  • Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
  • Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
  • Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
  • Zivilrechtspflege (OR 343)

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

  • BG vom 13.12.2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG]; SR 412.10)
  • Verordnung vom 19.11.2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 943.11)
  • die je Berufsgattung geltende Bildungsverordnung.

Unmittelbare Anwendbarkeit:

Die vorgenannten Kodifikationen sind auch zivilrechtlich unmittelbar anwendbar, sofern die Voraussetzungen von OR 342 Abs. 2 erfüllt sind.

Kollision von BBG und OR:

BBG hat Vorrang (vgl. BBG 14 Abs. 1 2. Satz).

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